Versicherungen für BDS-Mitglieder

Sämtliche BDS-Mitglieder sind über den Bundesverband beim Schießsport haftpflichtversichert. 

Seit 1. Januar 2013 besteht zudem für alle BDS-Mitglieder eine waffen- und strafrechtliche Rechtsschutzversicherung in der Betätigung als Sportschützen. 

Nachfolgend sind die Versicherungsumfänge kurz dargestellt. Irrtum und Änderungen vorbehalten. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen. Für weitere Informationen oder im Schadensfall wenden Sie sich bitte an die BDS-Geschäftsstelle.


Rechtsschutzversicherung

Seit 1. Januar 2013 besteht für alle BDS-Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Sportschützen eine Rechtsschutzversicherung (RSV) in Waffensachen.

Inanspruchnahme

Um die Eintrittspflicht der RSV prüfen zu können, ist das Ausfüllen eines Formulars zur Schadensanzeige erforderlich. Dieses Formular kann von der Geschäftsstelle erhalten werden. Anfrage per Email wird erbeten, da für die Übersendung ohnehin eine Emailadresse erforderliuch ist.

Umfang

Verwaltungsrechtsschutz: Versichert ist die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen wegen der Versagung, der Rückname, des Widerrufs von waffen- und munitionsrechtlichen Erlaubnissen sowie zur Abwehr behördlicher Auflagen. Die Versicherung greift nicht für die Auseinandersetzung vor Waffenbehörden, sondern erst ab dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Strafrechtsschutz: Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts einschließlich der Vollstreckungsverfahren und des vorsorglichen Rechtsschutzes bei drohenden Verfahren im Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff. Die Versicherung greift bereits im Ermittlungsverfahren.
 
Deckungssummen

  • EUR 100.000,- je Rechtsschutzfall
  • Strafkaution darlehensweise EUR 100.000,-

Sonstige Hinweise

  • Die BDS-RSV tritt nur ein, wenn keine eigene Versicherung vorhanden ist; eine etwaig vorhandenen andere eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Versichert sich ausschließlich Strafsachen und Verwaltungsstreitigkeiten in Waffensachen, also Streitigkeiten mit einer Waffenbehörde, Polizei oder Staatsanwaltschaft; Nicht versichert sind insbesondere vereinsinterne Streitigkeiten.
  • Versicherungsschutz tritt frühestens ein, sobald ein Bescheid einer Behörde vorliegt oder ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde; nicht versichert sind die Vorgänge vor einer Behörde vor Erlass eines Bescheids.
  • Ohne Schadensanzeigeformular und Vorlage des Verwaltungsbescheids bzw. Nachweis des eröffneten Ermittlungsverfahrens kann keine Sachbearbeitung erfolgen.
  • In allen Streitigkeiten wird die Beauftragung eines qualifizierten Rechtsanwalts (z. B. Strafverteidiger oder Fachanwalt für Verwaltungsrecht) vor Ort empfohlen; der BDS bietet keine Rechtsvertretung.

 

Haftpflichtversicherung

Auszug aus den Besonderen Bedingungen für die Vereinshaftpflicht-Versicherung des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V.

Versicherungssumme:

5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden

versicherter Personenkreis:

  • Mitglieder des Vorstandes und der vom Vorstand beauftragen Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft,
  • sämtliche übrige Mitglieder aus der Betätigung und im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Veranstaltungen,
  • sämtliche übrige Angestellte und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Verein verursachen,
  • offizielle Gäste bei Schießveranstaltungen.

versicherte Risiken:

Versichert sind alle sich aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z.B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, Schützenfeste, interne und offene Wettbewerbe) im Bereich des Schießsports. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen sowie von Vereinsschießständen. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass alle behördlichen Auflagen und Vorschriften erfüllt sind.

Mietsachschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus sonstiger Ursache an unbeweglichen Sachen (auch Schießscheiben/-anlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind) und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Innerhalb der Sachschadendeckungssumme beträgt die Höchstentschädigung 50.000 Euro.

Böllerschießen

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten/polizeilich genehmigten Besitz und der zugelassenen Verwendung von Böllern, Schallkanonen, Salutgewehren und dergleichen.

Explosionsgefährdete Stoffe

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

  • aus dem nicht gewerbsmäßigen, behördlich genehmigten Wiederladen von Sportpatronen für Waffen, die nach den Bestimmungen des Bundes bei dem von ihm anerkannten Schießen zugelassen sind;
  • aus dem behördlich genehmigten Erwerb, dem Umgang, der Aufbewahrung und der Beförderung von Nitrocellulose-Pulvern zum nicht gewerbsmäßigen Wiederladen von Patronenhülsen sowie Schwarzpulver zum Vorderladen und Böllerschießen.

Besondere Vereinbarungen

In teilweiser Abänderung der Ziffer 7.4 und 7.5 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen der Vertragsbestimmungen auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche.

  • eines Vereinsmitgliedes sowie den Gastschützen gegen den Bund, seine Verbände oder Vereine;
  • eines Vereinsmitgliedes sowie von Gastschützen gegen ein Mitglied eines anderen Vereins des Bundes, eine Verbandes oder Vereines der Liga gegen einen anderen Verband oder Verein des Bundes oder den Bund selbst;
  • eines Vereinsmitgliedes sowie von Gastschützen gegen eine vom Bund, seinen Verbänden und Vereinen bestellte Aufsichtsperson (z.B. Jugendleiter, Wettkampfleiter) wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, gleichgültig ob die Aufsichtstätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird;
  • zwischen Mitgliedern und Gastschützen ein- und desselben Vereines untereinander. Dieser Versicherungsschutz wird nur subsidiär gewährt, das heißt, ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz (z.B. Privathaftpflichtversicherung des Schadenverursachers) geht vor - soweit dessen Versicherungsschutz ausreichend ist. Bei geringerer Deckung als diejenige dieses Vertrages greift der Versicherungsschutz dieses Vertrages ein.
BDS 1975 e.V., 2024
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